AGB´s - Allgemeine Verkaufs-, Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der ThyssenKrupp Bauservice GmbH, Ottostrasse 30, 41836 Hückelhoven

 

I. Geltung
1.Unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, Bestandteil eines jeden von uns abgeschlossenen Kaufvertrages. Unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen schließen die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen unseres Vertragspartners aus. Solche Bedingungen werden von uns nicht anerkannt und sind für uns auch ohne besonderen Widerspruch nicht verbindlich.
2.  Alle Vereinbarungen, die zum Zweck der Ausführung eines Kaufvertrages zwischen uns und unserem Vertragspartner getroffen werden, müssen im Vertrag selbst schriftlich niedergelegt werden; das gilt insbesondere auch für vor Abschluss des Vertrages getroffene mündliche Nebenabreden.
3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

II. Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten, Katalogen, Formen, Mustern, Modellen und sonstigen vergleichbaren Unterlagen, die wir unseren Angeboten beifügen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Geringfügige Abweichungen, die ohne Auswirkung auf die vertragliche Verwendbarkeit der Waren sind, von Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten, Katalogen, Formen, Mustern, Modellen, Gewichts- und Maßangaben, die wir unseren Angeboten beifügen, sind möglich und begründen keine Gewährleistungsansprüche. Derartige Angaben sind stets bestmöglich ermittelt, können aber immer nur annähernd maßgebend sein.
3. Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung sind zulässig, wenn sie  unserem Vertragspartner unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Das ist insbesondere bei handelsüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen im Hinblick auf Qualität, Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Gewicht, Maß- und Stückzahl der Fall.

 

III. Preise und Zahlung
1. Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, berechnen wir die am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise zuzüglich  der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Preise verstehen sich als „Ab-Werk-Preise“. Unsere geschäftsübliche Einwegverpackung ist frei. Die Entsorgung der Verpackung übernimmt unser Vertragspartner.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Die Kostenerhöhungen werden wir unserem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen. Ist unser Vertragspartner weder Vollkaufmann, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, noch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt vorstehende Regelung nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit der Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Beträgt im Einzelfall die Preiserhöhung mehr als 5%, ist unser Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Zahlungen müssen in barem Geld, per Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung erfolgen. Wird überwiesen, gilt erst die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks anzunehmen. Nehmen wir sie an, erfolgt die Annahme zahlungshalber; erst die Einlösung gilt als Zahlung. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen stets zu Lasten unseres Vertragspartners und sind sofort fällig. Wechsel werden in allen Fällen nur ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Scheck-/Wechselzahlungen bedürfen stets einer ausdrücklichen, vorherigen Vereinbarung.
4.  Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug erfolgen. Bei Vorkasse, Nachnahmelieferung oder Barzahlung innerhalb von 8 Tagen gewähren wir Skonto, sofern unser Vertragspartner bis zu diesem Zeitpunkt seine Zahlungen aus allen mit uns abgeschlossenen Kaufverträgen stets pünktlich erbracht hat. Die Höhe des im Einzelfall gewährten Skontos geben wir auf den Rechnungen an. Allgemeine Berechnungsgrundlage für Skonto ist der Warenwert - Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer nach Abzug von etwaigen Rabatten oder sonstigen Sonderabzügen ohne Berücksichtigung etwaiger Fracht- oder Verpackungskosten.
Bei Überschreiten eines Zahlungsziels berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz soweit unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz soweit ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist, 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen oder den uns tatsächlich entstandenen Verzugsschaden, der auch in höheren Verzugszinsen bestehen kann, geltend zu machen.
Unserem Vertragspartner steht der Gegenbeweis offen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Sind Umstände vorhanden, die unseren Kaufpreisanspruch als gefährdet erscheinen lassen, ist unser Vertragspartner auf Verlangen hin verpflichtet, zuerst den Kaufpreis aus der laufenden, noch nicht ausgeführten Bestellung zu bezahlen, ehe die Ware ausgeliefert wird. Unserem Vertragspartner steht der Gegenbeweis offen, dass eine Gefährdung unseres Anspruchs nicht gegeben ist.
5. Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht unserem Vertragspartner auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, unser Vertragspartner ist weder Vollkaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. In diesen Fällen hat unser Vertragspartner insoweit die Möglichkeit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.

 

IV.  Lieferung, Versand, Gefahrübergang
1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen stets der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten), haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, unsere Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist unser Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensansprüche kann unser Vertragspartner im Falle einer Verlängerung der Lieferzeit oder des Wegfalls unserer Lieferverpflichtung aus den oben genannten Gründen nicht geltend machen. Wir können uns auf die genannten Behinderungsumstände nur berufen, wenn wir unseren Vertragspartner jeweils unverzüglich benachrichtigt haben.
3. Haben wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Liefertermine oder Fristen zu vertreten oder befinden wir uns im Verzug, kann unser Vertragspartner eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch in Höhe von höchstens 5%, jeweils berechtigt vom Warenwert der vom Verzug betroffenen Lieferungen, verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche unseres Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, Repräsentanten, leitenden Angestellten, Erfüllungsgehilfen usw., oder es handelt sich um ein kaufmännisches Fixgeschäft, oder unser Vertragspartner kann nachweisen, dass wegen des von uns zu vertretenden Verzugs ein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist.
4.  Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, sobald die Sendung unser Lager verlassen hat bzw. sobald die Sendung an die den Transport ausgeführte Person übergeben worden ist; letzteres unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Die vorstehenden Gefahrtragungsregeln gelten auch bei Versendungen innerhalb des gleichen Ortes. Sie gelten außerdem auch, wenn die Versendung durch unsere Fahrzeuge bzw. durch unser Personal durchgeführt wird.
5.  Kommt unser Vertragspartner im Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen. In allen Fällen geht mit Eintritt des Annahmeverzuges die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf unseren Vertragspartner über. Verlangen wir Schadenersatz, beträgt der zu ersetzende Schaden 20% des Warenwertes. Der Schaden ist höher anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen, er ist niedriger anzusetzen, wenn unser Vertragspartner einen geringeren Schaden nachweist.

 

V.  Gewährleistung
1. Mängelrügen müssen schriftlich unter Spezifikation der einzelnen gerügten Mängel und mit der ausdrücklichen Aufforderung erfolgen, Gewähr zu leisten.
2. Bei offensichtlichen Mängeln können wir eine Mängelanzeige nur berücksichtigen, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht, bei verdeckten Mängeln nur, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingeht.

3. Im Falle des Vorhandenseins eines Mangels leisten wir Gewähr in Form einer Nacherfüllung, wobei es uns freisteht, den Mangel zu beseitigen oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Ist mindestens ein Nacherfüllungsversuch des Verkäufers fehlgeschlagen, kommt, soweit sich aus nachstehender Regelung nichts anderes ergibt, auch ein Schadenersatzanspruch bzw. Minderungs- oder Rücktrittsrecht in Betracht.

4. Für alle Fälle von leichter Fahrlässigkeit haften wir nur dann, wenn diese eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben oder wenn in anderen Fällen der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit unsere Geschäftsführer oder leitenden Angestellten trifft. Schadenersatzansprüche auch für etwaige Folgeschäden bestehen nur in Höhe des typischerweise bei Verträgen dieser Art nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbaren Schadens.

 

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen unseren Vertragspartner das Eigentum vor. Ist im Einzelfall eine Scheck-/Wechselzahlung ausdrücklich vereinbart, währt der Eigentumsvorbehalt solange, bis wir aus der wechselmäßigen Haftung entlassen sind. Die Sicherungsübereignung oder die Verpfändung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ohne unsere Zustimmung ist ausgeschlossen; unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns über eine Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu unterrichten.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zur sicheren Aufbewahrung zurückzunehmen oder die Herausgabe an den Sequester zu verlangen, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag läge.
Wir sind in diesem Falle auch befugt, die Herausgabe der Ware zur Verwertung zu verlangen; die Verwertung der Ware ist als Rücktritt vom Vertrag anzusehen; sie erfolgt bestmöglich. Den Verwertungserlös rechnen wir - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten unseres Vertragspartners an.
3.  Ungeachtet unseres Eigentumsvorbehalts ist unser Vertragspartner berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Die Befugnis unseres Vertragspartners, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, endet, wenn sich unser Vertragspartner  rechtswidrig verhält, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges.
Die Forderungen unseres Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten. Die Berechtigung unseres Vertragspartners zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist vom Übergang der hieraus resultierenden Forderungen auf uns abhängig. Die Verpfändung dieser Forderungen zugunsten Dritter bzw. jede Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns über eine Pfändung dieser Forderung durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Unser Vertragspartner ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen den Drittschuldner anzugeben und diesem seinerseits die Abtretung anzuzeigen.
4.  Unser Vertragspartner tritt für uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch unseren Vertragspartner erfolgt stets für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die von uns unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörigen Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder die untrennbare Vermischung in der Weise, dass die Sache unseres Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass uns unser Vertragspartner anteilmäßig Miteigentum überträgt. Unser Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- und Miteigentum für uns.
Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der §§ 946 ff. BGB.
5. Die Deckungsgrenze liegt bei 100% des Nennwertes unserer gesicherten Forderungen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Deckungsgrenze um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartners oder auf Verlangen eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

VII. Sonstige vertragliche oder außervertragliche Haftung
Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, Schadenersatz wegen Verschlechterung oder der Verletzung von Nebenpflichten, sonstigen vertraglichen oder außervertraglichen Schadenersatz, schulden wir nur in Höhe des typischerweise bei Verträgen dieser Art nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbaren Schadens. Für alle Fälle von leichter Fahrlässigkeit haften wir nur dann, wenn diese eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben oder wenn in anderen Fällen der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit unsere Geschäftsführer oder leitenden Angestellten trifft. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche gem. § 1,4 Produkthaftungsgesetz.


VIII.  Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner unterliegen unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
. Ist unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Mönchengladbach. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

 

Allgemeine Mietbedingungen

 

I. Geltung
1. Unsere allgemeinen Mietbedingungen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, Bestandteil eines jeden von uns abgeschlossenen Mietvertrages. Unsere allgemeinen Mietbedingungen schließen die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen unseres Vertragspartners aus. Solche Bedingungen werden von uns nicht anerkannt und sind für uns auch ohne  besonderen Widerspruch nicht verbindlich.
2. Alle Vereinbarungen, die zum Zwecke der Ausführung eines Mietvertrages zwischen uns und unserem Vertragspartner getroffen werden, müssen im Vertrag selbst schriftlich niedergelegt werden; das gilt insbesondere auch für vor Abschluss des Vertrages getroffene mündliche Nebenabreden.
3. Unsere mit der Vermietung betrauten Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
5. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Anmietenden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

 

II.  Mietzeit
1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Übergabe der Mietsache bzw. der Mietsachen an unseren Vertragspartner.
2. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe der Mietsache bzw. der Mitsachen an uns, jedoch nicht vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit, ungeachtet etwaiger Vertragskündigungen aus wichtigem Grund.

 

III. Preise und Zahlungen
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, berechnen wir die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. An- und Abtransport sowie das Auf- und Abladen der Mietsache bzw. der Mietsachen erfolgen auf Kosten und auf Gefahr unseres Vertragspartners.
Unser Vertragspartner ist verpflichtet, zu den vereinbarten An- bzw. Abtransporttagen Maschinen zur Verfügung zu stellen, durch die das Ab- bzw. Aufladen des Mietgegenstandes bzw. der Mietgegenstände sicher und innerhalb angemessener Zeit gewährleistet ist.
3. Zahlungen müssen in barem Geld, per Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung erfolgen. Wird überwiesen, gilt erst die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks anzunehmen. Nehmen wir sie an, erfolgt die Annahme zahlungshalber, erst die Einlösung gilt als Zahlung. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen stets  zu Lasten unseres Vertragspartners und sind sofort fällig. Wechsel werden in allen Fällen nur ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Scheck-/Wechselzahlungen bedürfen stets einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung.
4. Der Mietzins ist im Voraus und, wenn er nach Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils zu Beginn der einzelnen Zeitabschnitte fällig.
5. Zahlungen müssen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug erfolgen. Bei Überschreiten eines Zahlungsziels berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz soweit unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz soweit ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist, 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen oder den uns tatsächlich entstandenen Verzugsschaden, der auch in höheren Verzugszinsen bestehen kann, geltend zu machen.

Unserem Vertragspartner steht der Gegenbeweis offen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Die Kostenerhöhungen werden wir unserem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen. Beträgt im Einzelfall die Preiserhöhung mehr als 5%, ist unser  Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Das Recht zur Aufrechnung und zur Minderung steht unserem Vertragspartner nur zu, wenn die von ihm geltend gemachten Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht unserem Vertragspartner auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, unser Vertragspartner ist weder Vollkaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen. In diesen Fällen hat unser Vertragspartner insoweit die Möglichkeit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.
8. Die Vermietung erfolgt ohne Personal. Ist im Einzelfall die Vorführung oder Einweisung in den Gebrauch einer Mietsache erforderlich, werden wir die Vorführung oder die Einweisung durch unser Personal vornehmen. Die Kosten hierfür hat unser Vertragspartner zu tragen.

 

IV. Haftung, Gefahrtragung
1. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Einbau- und Montageanleitung sorgfältig zu befolgen und die Mietsache bzw. die Mietsachen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten.
2. Für Untergang, Verlust und Beschädigung sowie für einen Verschleiß, der über das übliche oder das vertraglich geschuldete Maß hinausgeht, haftet unser Vertragspartner nur dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.
3. Haftet unser Vertragspartner gemäß Abs. 2, so hat er die Mietsache bzw. die Mietsachen an uns zurückzugeben und uns die Kosten zu ersetzen, die aufgewandt werden müssen, um die Mietsache bzw. die Mietsachen fachgerecht  zu reparieren. Ist die Reparatur nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so hat unser Vertragspartner die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Ersatz für die Mietsache bzw. die Mietsachen zu beschaffen.
4. In den Fällen des Abs. 2 bleibt unser Vertragspartner zur Erfüllung des Mietvertrages, insbesondere zur Mietzinszahlung, verpflichtet.
5. Der Mieter holt die Verbauteile im Lager der ThyssenKrupp Bauservice GmbH ab und bringt sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wieder dorthin (Bringschuld). Leistungs- sowie Erfüllungsort wird demnach das Lager der ThyssenKrupp Bauservice GmbH. Dies gilt auch dann, wenn die ThyssenKrupp Bauservice GmbH auf Wunsch des Mieters den Hin- und/oder Rücktransport der Mietsache durch einen Spediteur oder eigene Leute durchführen lässt. Erfolgt der Rücktransport der Mietsache auf Wunsch des Mieters durch einen Spediteur oder eigene Leute der ThyssenKrupp Bauservice GmbH, so ist der Mieter bis zur Abholung der Mietsache durch ThyssenKrupp Bauservice verpflichtet, die Mietsache zu bewachen, insbesondere vor Diebstahl, Beschädigung und Untergang zu schützen. Die Haftung des Mieters gem. Ziff. 2 dieses Abschnittes bleibt unberührt.
6. Für alle Fälle von leichter Fahrlässigkeit haften wir nur dann, wenn diese eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben oder wenn in anderen Fällen der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit unsere Geschäftsführer oder leitenden Angestellten trifft. Schadenersatzansprüche auch für etwaige Folgeschäden bestehen nur in Höhe des typischerweise bei Verträgen dieser Art nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbaren Schadens.
7. Unser Vertragspartner stellt uns für die Dauer der Mietzeit von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder aus sonstigem Rechtsgrund in Bezug auf die Mietsache frei.

 

V.  Kündigung
1. Wir sind berechtigt, die Mietverhältnisse aus wichtigem Grund zu kündigen.
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn unser Vertragspartner für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht, es sei denn, es liegt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners vor und der Verzug ist in der Zeit vor der Eröffnungsantrag eingetreten.
3. Ein wichtiger Grund liegt weiter insbesondere dann vor, wenn eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen unseres Vertragspartners eintritt, die unseren Anspruch auf Zahlung des Mietzinses gefährdet. Als wesentliche Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse unseres Vertragspartners, die unseren Anspruch auf Zahlung des Mietzinses gefährden, gelten insbesondere folgende Tatbestände:
Zahlungseinstellung unseres Vertragspartners; nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks unseres Vertragspartners.
Liegt ein solcher Tatbestand vor und kündigen wir aus diesem Grunde das Mietverhältnis, so steht unserem Vertragspartner der Gegenbeweis dafür offen, dass eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, die unseren Anspruch auf Zahlung des Mietzinses gefährdet, nicht eingetreten ist.
Darüber hinaus liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses vor, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners beantragt wird, es sei denn, die Kündigung erfolgt wegen eines Verzuges mit der Entrichtung der Miete, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

 

VI.  Umtausch
Bei einem Umtausch treten an die Stelle der ursprünglichen Mietsache bzw. der ursprünglichen Mietsachen die neue Mietsache bzw. die neuen Mietsachen. Im Übrigen gilt das jeweilige Mietverhältnis ungeändert fort.

 

VII. Untervermietung
Unser Vertragspartner ist zur Untervermietung oder zu einer sonstigen Überlassung der Mietsache bzw. der Mietsachen an Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Im Falle der Untervermietung oder Überlassung der Mietsache bzw. der Mietsachen an einen Dritten durch unseren Vertragspartner bleiben wir neben unserem Vertragspartner mittelbarer Besitzer der Mietsache bzw. der Mietsachen. Unser Vertragspartner tritt bereits jetzt seine Herausgabe- und etwaigen Vergütungsansprüche aus der Untervermietung bzw. der sonstigen Überlassung der Mietsache bzw. der Mietsachen gegen den Dritten an uns ab.

 

VIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.2. Ist unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Mönchengladbach. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Mieter an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

 

WIDERRUFSRECHT FÜR VERBRAUCHER

Ausschließlich für Verbraucher gilt das folgende Widerrufsrecht:
Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware.

Das Widerrufsrecht gilt nicht für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind und Waren die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung eignen.

Der Widerruf ist zu richten an:

ThyssenKrupp Bauservice GmbH
Ottostraße 30
D-41836 Hückelhoven

Tel.: +49 (0) 2433 / 453-130
Fax: +49 (0) 2433 / 453-200

 

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, hat der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei. Nichtpaketversandfähige Sachen werden beim Kunden abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen.


Ende der Widerrufsbelehrung

 

(Stand 5/2012)